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   VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00   

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VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00 (https://dejure.org/2001,7830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.04.2001 - 5 N 947/00 (https://dejure.org/2001,7830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 (https://dejure.org/2001,7830)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 20 Abs 3 GG, Art 74 Nr 20 GG, § 24 FlBG, EWGRL 73/85
    Fleischbeschaugebühr - Abweichung von der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrolle von landesrechtlichen Gebührentatbeständen; Abweichung von in europäischem Gemeinschaftsrecht geregelten Pauschalgebühren ; Untersuchung von Schlachteinheiten einschließlich Rückstandskontrollen und bakteriologischen Fleischuntersuchungen ; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/73/EWG des Rates i. d. Fassung d. Richtlinie 96/43/EG d. Rates v. 26.06.1996; ; GG Art. 20 A... bs. 3; ; GG Art 74 Nr. 20; ; FIHG § 24; ; VetkontrKostG; ; VwKostO f. d. Geschäftsbereich d. Sozialministeriums i.d. Fassung d. 3. ÄndVO v. 26.08.1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Der Bundesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht durch § 24 Fleischhygienegesetz - FlHG - (hier maßgeblich in der Fassung vom 17.07.1996, BGBl. I S. 991) von seiner ihm nach § 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz - GG - zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Urteile vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 40 f.; und vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NVwZ 2001, 330; so auch bereits Beschluss des Senats vom 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, LRE 34, 122).

    Zu diesem dem Landesgesetzgeber übertragenen Regelungsauftrag gehören nicht nur die Bestimmung der Gebührentatbestände, sondern auch die der dazu gehörenden Gebühren, was das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wort "kostenpflichtig" herleitet (vgl. Urteil vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, a. a. O.), wofür aber ebenfalls die Formulierung in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG spricht, nach der die Gebühren nach Maßgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts bemessen werden.

    Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestlegung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und gegebenenfalls wie hiervon unter den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteile vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, vom 29.08.1996, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1999 - 1 B 26.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).

    Diese Auffassung hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht bereits zutreffend als falsch bezeichnet, weil der Bundesgesetzgeber - wie oben ausgeführt - die Gebührenbestimmung den Ländern übertragen hat (Urteil vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, a. a. O.).

    Allerdings wertet das Bundesverwaltungsgericht die Vorgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, dass die Länder bei der Umsetzung die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten haben, als Bundesrecht, dessen Verletzung eine landesrechtliche Umsetzung schon wegen Verstoßes gegen Bundesrecht unwirksam machen würde (BVerwG, Urteile vom 29.08.1996 und vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1999, a. a. O.).

    Gerade wenn man - wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin - davon ausgeht, mit dem Pauschalbetrag seien diese Untersuchungen grundsätzlich mit abgegolten, diese Pauschalbeträge aber - wie oben ausgeführt - auf die Höhe der tatsächlichen Kosten angehoben werden dürfen, so sind offensichtlich auch in den erhöhten Gebühren die tatsächlichen Kostenanteile der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen enthalten (vgl. dazu auch: BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2000, a. a. O.).

    Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sogar für den Rückwirkungszeitraum bis zum Jahr 1991 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000, a. a. O., Urteil vom 16.03.1999 - 11 L 1429/98 -, LRE 36, 377 = NdsVBl. 1999, 240).

  • VGH Hessen, 23.07.1996 - 5 TG 479/96

    Fleischbeschaugebühren - innerstaatliche Umsetzung der EG-Richtlinie durch die

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Der Bundesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht durch § 24 Fleischhygienegesetz - FlHG - (hier maßgeblich in der Fassung vom 17.07.1996, BGBl. I S. 991) von seiner ihm nach § 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz - GG - zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht (BVerwG, Urteile vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39, 40 f.; und vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 19 = NVwZ 2001, 330; so auch bereits Beschluss des Senats vom 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, LRE 34, 122).

    Dies hat der Senat für die frühere Fassung der Richtlinie in Verbindung mit der zu ihrer Ausführung ergangenen Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 (ABl. EG Nr. L 194/24) bejaht (Beschluss vom 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, a. a. O.).

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben genannten Entscheidungen), des Senats (vgl. Beschlüsse vom 23.07.1996, a. a. O.; vom 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 - und vom 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -) und der übrigen Obergerichte (Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2000 - 4 B 96.3727 -, KStZ 2001, 38; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, LRE 36, 361).

    Hier waren die Gebührenforderungen des Antragsgegners bezüglich der vom Gemeinschaftsrecht beeinflussten Landesrechtslage unklar, teilweise die gesetzliche Grundlage nach Gerichtsentscheidungen nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.1996, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98

    Fleischbeschau; Fleischuntersuchung; Gebühr; Normenkontrollantrag;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben genannten Entscheidungen), des Senats (vgl. Beschlüsse vom 23.07.1996, a. a. O.; vom 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 - und vom 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -) und der übrigen Obergerichte (Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2000 - 4 B 96.3727 -, KStZ 2001, 38; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, LRE 36, 361).

    Damit kann aber auch nicht mehr - wie von der Antragstellerin gefordert - für die Abweichungsvoraussetzungen auf die tatsächlichen Untersuchungskosten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, dem Mitgliedsstaat insgesamt abgestellt werden (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000, a. a. O.).

    Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sogar für den Rückwirkungszeitraum bis zum Jahr 1991 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000, a. a. O., Urteil vom 16.03.1999 - 11 L 1429/98 -, LRE 36, 377 = NdsVBl. 1999, 240).

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Zweifel könnten aber nunmehr bestehen, weil der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 1999 (C-374/97, Slg. 1999, I-5153) ausgeführt hat, ein Einzelner könne sich höheren Gebühren als den EG-Pauschalgebühren nicht widersetzen, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits zu den Vorgängerfassungen der Richtlinie 85/73/EWG ausdrücklich geklärt, dass jeder Mitgliedsstaat berechtigt ist, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht (EuGH, Urteile vom 10.11.1992, C-156/91, Slg. 1992, I-5597 Rdnr. 23, und vom 09.09.1999, C-374/97, a. a. O., Rdnr. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben genannten Entscheidungen), des Senats (vgl. Beschlüsse vom 23.07.1996, a. a. O.; vom 30.05.2000 - 5 TZ 1010/00 - und vom 06.02.2001 - 5 TZ 3773/00 -) und der übrigen Obergerichte (Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000 - 11 K 5275/98 -, LRE 38, 221; Bay. VGH, Urteil vom 02.08.2000 - 4 B 96.3727 -, KStZ 2001, 38; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998 - 9 A 2561/97 -, LRE 36, 361).

    Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung sogar für den Rückwirkungszeitraum bis zum Jahr 1991 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.04.2000, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 15.12.1998, a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2000, a. a. O., Urteil vom 16.03.1999 - 11 L 1429/98 -, LRE 36, 377 = NdsVBl. 1999, 240).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Zu der dem Landesrecht überlassenen Gebührenfestlegung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und gegebenenfalls wie hiervon unter den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen abgewichen werden soll (BVerwG, Urteile vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, vom 29.08.1996, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1999 - 1 B 26.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18).

    Allerdings wertet das Bundesverwaltungsgericht die Vorgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, dass die Länder bei der Umsetzung die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten haben, als Bundesrecht, dessen Verletzung eine landesrechtliche Umsetzung schon wegen Verstoßes gegen Bundesrecht unwirksam machen würde (BVerwG, Urteile vom 29.08.1996 und vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, jeweils a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1999, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ist der hier zu beurteilende Rückwirkungszeitraum nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u. a. /66 -, BVerfGE 30, 367, 385).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben ist der hier zu beurteilende Rückwirkungszeitraum nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168 u. a. /66 -, BVerfGE 30, 367, 385).
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin anführt, der Antragsgegner - das Land Hessen - habe rechtswidrigerweise Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung in der Verwaltungskostenordnung festgesetzt, obwohl diese bereits in den EG-Pauschalbeträgen enthalten seien, und sich zur Begründung seiner Ansicht auf zwei Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 27. April 2000 (- 1 C 8.99 -, GewArch 2000, 384, und - 1 C 12.99 -, GewArch 2000, 385 = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21) bezieht, weckt dies keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenregelung.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Auszug aus VGH Hessen, 26.04.2001 - 5 N 947/00
    Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin anführt, der Antragsgegner - das Land Hessen - habe rechtswidrigerweise Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung in der Verwaltungskostenordnung festgesetzt, obwohl diese bereits in den EG-Pauschalbeträgen enthalten seien, und sich zur Begründung seiner Ansicht auf zwei Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 27. April 2000 (- 1 C 8.99 -, GewArch 2000, 384, und - 1 C 12.99 -, GewArch 2000, 385 = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21) bezieht, weckt dies keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenregelung.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

  • OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98

    Gebührenordnung; Veterinärverwaltung; Pauschalbetrag; Fleischbeschaugebühr

  • VGH Bayern, 02.08.2000 - 4 B 96.3727
  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

  • OVG Hamburg, 03.02.1999 - Bf V 49/96

    Gebührenbemessung; Fleischbeschau; Pauschaler Aufschlag; Landesrecht; EU-Recht

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2046/09

    Gebührenbescheide für Schlachtungen; Gebührenbescheide für Schlachtungen

    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. so schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. so schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.).

  • VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

    Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (vgl. dazu schon: Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387, und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, RdL 2005, 328; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -, juris).

    Betroffene Betriebe mussten aufgrund der Vorgaben in Gemeinschaft- und Bundesrecht, aber auch schon im Landesrecht mit einer Gebührenregelung rechnen, insbesondere mit einer rückwirkenden Heilung für rechtswidrig erkannter Normen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 - und vom 2. Juni 2005 - 5 UZ 1197/04 -, jeweils a.a.O.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 A 2044/09 -,a.a.O.).

  • VGH Hessen, 02.06.2005 - 5 UZ 1197/04

    Trichinenschau; Untersuchungsgebühr; Umsetzung von EG-Richtlinien; Rückwirkung

    Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 26. April 2001 (- 5 N 947/00 -, LRE 41, 387), in dem er diese Problematik bereits geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass das Hessische Veterinärkontroll-Kostengesetz vom 3. November 1998 in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 14. September 1997 in der Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 26. August 1999 diese europäischen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß in Landesrecht umsetzt.

    Das Verwaltungsgericht hat insofern auch zu Recht auf die diesbezügliche höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, LRE 44, 75, vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 -, GewArch 2000, 384, und - 1 C 12.99 -, GewArch 2000, 385 = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21; Beschluss des Senats vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, LRE 41, 387; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2004 - 9 A 3308/02 - NVwZ-RR 2004, 568).

  • VG Köln, 13.06.2003 - 25 K 4771/00

    Verwaltungsprozessrechtliche Ausgestaltung der Einstellung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220 f.; hess.VGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 N 947/00 -, zitiert nach JURIS.
  • OVG Brandenburg, 30.10.2003 - 2 B 93/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und

    Unabhängig von der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu klärenden, sondern ggf. dem Hauptsacheverfahren zu überlassenden Frage, ob die unvollständige Umsetzung der Richtlinie 96/43/EG den hier streitigen Bereich der Untersuchungsgebühren für Schweinefleisch betrifft und die Rechtsfolgen einer unvollständigen Umsetzung auch dann eintreten, wenn das nicht der Fall ist (verneinend BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2002 - 3 BN 4/01 -, NVwZ 2003, 220, 221, unter Berufung auf die Vorinstanz, HessVGH, Beschl. v. 26. April 2001 - 5 N 947/00, juris, der aber wohl Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1, hinsichtlich dessen der EuGH einen Verstoß gegen die Umsetzungspflicht bejaht hat, mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. i) verwechseln dürfte), kann eine Unvollständigkeit der Umsetzung jedenfalls nicht dazu führen, dass bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie durch alle Bundesländer und ggf. durch die regionalen Körperschaften keine wirksamen Rechtsvorschriften über die Gebührenerhebung erlassen werden könnten (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2002, a.a.O.).
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